Stand: 02.12.2014
Satzung des Kultur- und Heimatvereins Pfaffendorf
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Kultur- und Heimatverein Pfaffendorf e.V.“
Er hat seinen Sitz in 15848 Rietz-Neuendorf, OT Pfaffendorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck der
• Förderung des traditionellen Brauchtums (§52 (2) Nr. 23 AO)
• der Förderung von Kunst und Kultur (§52 (2) Nr. 5 AO),
• und der Förderung der Bildung (§52 (2) Nr. 7 AO)
Die Ziele des Vereins stehen außerdem in engem Zusammenhang mit
• der Förderung der Heimatkunde (§52 (2) Nr. 22 AO)
• der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§52 (2) Nr. 6 AO)
• sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 (2) Nr. 25 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Pflege dorftypischer Bräuche, Traditionen, Veranstaltungen und Feste (z.B. des „Zamperns“ als traditionellem Teil der Pfaffendorfer Fastnacht, sonstiger
Faschings-programme oder des „Osterfeuers“)
• Durchführung von Konzerten, Ausstellungen und anderen Kulturveranstaltungen (z.B. Blasmusikkonzert, Ausstellung historischer Landgeräte und –maschinen, Krippenspiel zur
Adventszeit)
• Realisierung kulturgeschichtlicher Forschungen und diesbezüglicher dorfbezogener und heimatkundlicher Projekte (z.B. Ortschronik, Aufzeichnung mündlicher
Über¬lieferungen)
• Projekte zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung des Dorfbildes und dorfprägender Gebäude (z.B. gemeinsame Arbeitseinsätze)
• Schaffung und Erhaltung dörflicher Kommunikationsmöglichkeiten und Treffpunkte zur Förderung des sozialen Zusammenwirkens
• Bildungsmaßnahmen und -veranstaltungen, insbesondere solchen mit Themen zum Erhalt und der Förderung des kulturellen und natürlichen Erbes (z. B. Dorfanger, Denkmale,
Luchbiotope)
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, können aufgrund eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung jedoch für vereinsbezogene Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rietz-Neuendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu ver-wenden hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede mehr als 10 Jahre alte natürliche und jede juristische Person werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach
Eingang.
2. Unter 16 Jahre alte Mitglieder (natürliche Personen = Jugendmitglieder) sind in der Mitgliederversammlung (siehe § 5) nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Aus¬tritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitglieder zahlen bzw. leisten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mit-gliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nicht¬zahlung oder
Nichtleistung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit diese gemäß dieser Satzung nicht
anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Insbesondere obliegen ihr Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und Bestätigung der Jahres¬rechnung bzw. des Jahresberichts.
2. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindes-tens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand. Sie ist ordnungsgemäß, wenn mindestens 3 Wochen im Voraus schriftlich, durch Aushang oder per e-Mail unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen wurde.
3. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Sollte eine ordnungsgemäß einberufene MV nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand eine weitere - außerordentliche - MV einberufen, die ohne Mindestanzahl anwesender
stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen findet zudem statt
- auf Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder des Vereins; der Antrag ist von allen die MV fordernden Mitgliedern unterzeichnet beim Vorstand des Vereins
einzureichen;
- auf Verlangen des / der Vorsitzenden des Vereins.
Die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss unverzüglich in angemessener Form und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6. Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszwecks müssen in der Tages-ordnung einer ordentlichen MV ausdrücklich angekündigt werden und bedürfen zum Beschluss einer 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Mitglieder, die sich in der MV der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
8. Eine ordentliche MV findet mindestens 2 x jährlich statt.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem/r Stellvertreter/in. Die Vorstandsmitglieder handeln im Rahmen gemeinsam gefasster
Beschlüsse und vertreten den Verein jeweils einzeln außer-gerichtlich und gerichtlich.
2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlfähig für den Vorstand sind volljährige natürliche Personen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützig¬keit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende redaktionelle Änderungen eigenständig durch¬zuführen.
§ 7 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist die Einberufung einer ordentlichen MV erforderlich, für die in der Tagesordnung bereits auf diesen TOP ausdrücklich hingewie¬sen wird. Für die
Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtig¬ten Mitglieder erforderlich.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben des/der Revisor/in sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und
Vereinsbeschlüsse.
Pfaffendorf, den 02.12.2014